Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) kritisiert das Vorhaben der Bundesregierung, wonach eine Erfassung von Personen angestrebt wird, die ihren Geschlechtseintrag und Vornamen nach dem Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) haben ändern lassen. Dies geht aus dem Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums hervor. So sollen etwa bei einem Umzug der frühere Geschlechtseintrag und die früheren Vornamen – sogenannte Dead-Names – von Meldeamt zu Meldeamt weitergeleitet werden. Daraus, so befürchten Betroffene, könne eine bundesweite Datenbank für trans-, inter- und nicht-binäre Personen entstehen. Ein Eingriff in Datenschutz und Persönlichkeitsrechte, der nicht hinzunehmen ist.
„Die geplante Verordnung läuft dem Ziel des Selbstbestimmungsgesetzes zuwider. ver.di fordert, dass das Offenbarungsverbot konsequent umgesetzt wird und keine zusätzlichen Register über trans-, inter- oder nicht-binäre Personen entstehen“, erklärt Matthias Lindner, ver.di-Bundesbetreuungssekretär für die Personengruppe Queer.
Um Menschen nach der Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen eindeutig identifizieren zu können, reichen die Steuer-ID oder biometrische Passbilder. „Für ver.di ist klar: Datenschutz und Persönlichkeitsrechte müssen Vorrang vor unnötiger Datenspeicherung haben. Der Staat darf keine Sonderregister für einzelne Bevölkerungsgruppen schaffen“, betont Lindner
Zu hoffen sei, dass die Bundesländer die potenziell Grundrechte verletzende Verordnung ablehnen. „Wir erwarten von den Ländern, dass sie im Bundesrat eine Verordnung zurückweisen, die Grundrechte gefährdet und Beschäftigte in den Meldebehörden in rechtlich fragwürdige Verfahren zwingt“, sagt der gewerkschaftliche Ansprechpartner für queere Mitglieder bei ver.di.
ver.di unterstützt daher die Petition eines ver.di-Kollegen gegen die geplante Registererrichtung, die am kommenden Montag (dem 23. März 2026) im Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages im Rahmen einer öffentlichen Anhörung behandelt wird.
Bereits 2017 hatte das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur sogenannten Dritten Option als Alternative zu einem dritten positiven Geschlechtseintrag sogar darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber auf einen personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag generell verzichten könne.