Das Landgericht München I hat nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands geurteilt: Die Einführung von Werbung in Filmen und Serien bei Amazon Prime Video im Februar 2024 war unzulässig. Amazon hat hier Verbraucher:innen getäuscht.
Ramona Pop, Vorständin des vzbv, kommentiert:
„Das ist ein sehr wichtiges Urteil. Es zeigt, dass die zusätzliche Werbung bei Amazon Prime Video nicht ohne Mitwirkung der betroffenen Verbraucher:innen erfolgen durfte. Mitglieder haben nach Ansicht der Verbraucherzentrale weiterhin Anspruch auf die werbefreie Option, und zwar ohne Mehrkosten.“
Hintergrund:
Die Amazon Digital Germany GmbH hatte im vergangenen Jahr ihre Bestandskunden per E-Mail darüber informiert, dass ab Februar 2024 Prime Video-Angebote Werbung enthalten würden. Es bestünde kein Handlungsbedarf, der Preis für die Mitgliedschaft würde sich nicht ändern. Den Betroffenen wurde zugleich eine werbefreie Option für 2,99 Euro pro Monat angeboten.
Das Gericht sieht in diesem Vorgehen eine unzulässige Vertragsänderung durch Amazon. Denn Angebote von Prime Video wurden zuvor ohne Werbeunterbrechungen angeboten. Die Berechtigung zur einseitigen Einführung von Werbeunterbrechungen ergab sich nach Auffassung des Gerichts weder aus den Vertragsbedingungen noch aus dem Gesetz. Daher wertete das Gericht die Ankündigung in der E-Mail als Irreführung. Zudem wurde Amazon zur Richtigstellung gegenüber den Betroffenen verurteilt (Pressemitteilung des Landgerichts München I).
Positives Signal für Sammelklage
Das Verfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbands zielt darauf, dass Amazon ähnliche Änderungsversuche in Zukunft unterlässt. In einem separaten Verfahren hat die Verbraucherzentrale Sachsen eine Sammelklage auf Schadensersatz eingereicht. Mit der Sammelklage will die Verbraucherzentrale Sachsen unter anderem erreichen, dass Betroffene eine Entschädigung erhalten.
Das Urteil ist ein positives Signal für die Sammelklage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen Amazon. Um sich der Sammelklage anzuschließen, können sich Betroffene kostenlos im Klageregister eintragen.
news.vzbv.de/…/9658/w98MNN4n/iXU8LP39GL/0
Urteil des Landgericht München I, Az. 33 O 3266/24 – nicht rechtskräftig
PM Verbraucherzentrale Bundesverband