Fitness First: Rabattaktion irreführend, Preisangaben mangelhaft – Landgericht gibt Verbraucherzentrale-Klage gegen Fitness First Germany GmbH statt

  • Ein Countdown zählte die Zeit bis zum Ende der angeblich befristeten Rabattaktion herunter – das gleiche Angebot war aber auch danach erhältlich.
  • In den beworbenen Mitgliedsbeiträgen waren Zusatzkosten nicht berücksichtigt.
  • Landgericht Frankfurt am Main: Rabattaktion war irreführend, die Preisangaben mangelhaft

 

Fitness First warb auf seiner Webseite mit einer angeblich befristeten Rabattaktion. Das Unternehmen bot die Mitgliedschaft im Fitnessstudio nach Ablauf der Frist zu den gleichen Konditionen an. Die Werbeaktion war irreführend, entschied das Landgericht Frankfurt am Main nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands. Außerdem beanstandete das Gericht mangelhafte Preisangaben auf der Internetseite des Unternehmens: Der Gesamtpreis für die Mindestvertragslaufzeit fehlte. Im Wochenpreis waren Startgebühr und Pauschalen für ein „Trainingspaket“ nicht berücksichtigt.

„Fitness First hat Verbraucher:innen darüber getäuscht, dass die Rabattaktion gar nicht bis zum genannten Termin befristet war“, sagt Jana Brockfeld, Referentin im Team Rechtsdurchsetzung beim Verbraucherzentrale Bundesverband. „Die angebliche Befristung und der angezeigte Countdown sollten Verbraucher:innen offenbar unter Zeitdruck zu setzen, damit sie den Vertrag schnell und womöglich ohne genauere Prüfung abschließen.“

Countdown zeigte Befristung der Rabattaktion an

„Trainiere den ganzen Sommer zum halben Preis!“, lautete das Motto der strittigen Rabattaktion. Je nach Mindestvertragslaufzeit von 12 oder 24 Monaten lockte Fitness First mit einem Preisnachlass von 50 Prozent für die ersten 8 oder 16 Wochen – laut Webseite allerdings nur bis zum Ende der Aktion am 25. Juni 2024. Ein rückwärts laufender Countdown zeigte die noch verbleibenden Tage, Stunden, Minuten und Sekunden an. Tatsächlich war der Rabatt auch nach Ablauf der vermeintlichen Frist erhältlich. Und die gleiche Rabattaktion war zuvor schon einmal verlängert worden.

Irreführende Ankündigung einer Sonderverkaufsaktion

Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Klage der Verbraucherzentrale statt und stufte die Rabattaktion als irreführend ein. Das Unternehmen hatte sich zwar eine Verlängerung der Aktion vorbehalten. Für Verbraucher:innen sei jedoch nicht ersichtlich gewesen, nach welchen Kriterien eine solche Verlängerung erfolgen würde. Sie hätten davon ausgehen müssen, dass das Angebot bald enden würde und der vergünstigte Tarif dann nicht mehr zur Verfügung stünde, so das Gericht. Ohne die irreführende Angabe über die zeitliche Befristung hätten sie weniger unter Zeitdruck gestanden und das Angebot besser prüfen und vergleichen können. Es spreche viel dafür, dass sich das Unternehmen die besondere Anlockwirkung des Angebots und insbesondere des Countdowns zu Nutze machen wollte. Dabei habe es mehrfach von dem Nachfrageschub aufgrund des vermeintlich kurzen Angebots profitiert.

Wochenpreis enthielt keine Zusatzkosten

Als einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht rügte das Gericht außerdem die mangelhaften Preisangaben auf der Webseite von Fitness First. Der nach der Preisangabenverordnung anzugebende Gesamtpreis während der Mindestvertragslaufzeit fehlte. Und die beworbene Wochenpreise waren zu niedrig, weil die halbjährlichen Trainingspauschalen und die bei einer Vertragslaufzeit von zwölf Monaten fällige Startgebühr darin nicht eingerechnet waren. Nach Auffassung des Gerichts reichte es nicht aus, lediglich die einzelnen Teilpreise aufzuführen.

Gegen ähnlich unvollständige Preisangaben der Fitessstudiokette McFit hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband bereits vor dem Landgericht Bamberg erfolgreich geklagt (Infos hier).

Urteil des LG Frankfurt am Main vom 23.10.2025, Az. 2-03 O 359/24 – nicht rechtskräftig. Die Fitness First Germany GmbH hat gegen das Urteil Berufung eingelegt (OLG Frankfurt am Main, 6 U 294/25).

PM Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

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