Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute auf die Revision des Verbraucherzentrale Bundesverbands in einem Klageverfahren gegen die Netflix Services Germany GmbH entschieden: Die Regelung in den Geschenkkarten- und Gutscheinbedingungen, nach der die Kündigung der Verbraucher:innen erst mit Verbrauch des gesamten Guthabens wirksam werden sollte, ist unwirksam.
Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands, kommentiert:
„Der Bundesgerichtshof hat heute für Verbraucherinnen und Verbraucher ein sehr erfreuliches Urteil gefällt und der Einschränkung des Kündigungsrechts durch Netflix Einhalt geboten. Wenn Netflix Geschenkkarten und Gutscheine vertreibt, dann nur zu den geltenden Verbraucherrechten. Verbraucherinnen und Verbraucher im Vertrag festzuhalten, bis das Guthaben der Geschenkkarte oder des Gutscheins aufgebraucht ist, war rechtswidrig.“
Worum ging es im Verbraucherzentrale-Verfahren gegen Netflix?
Die Netflix Services Germany GmbH sah in ihren Geschenkkarten- und Gutscheinbedingungen vor, dass für den Fall, dass Verbraucher:innen ihre Netflix-Mitgliedschaft kündigen und auf dem Netflix-Konto noch ein Guthaben vorhanden ist, die Kündigung erst in Kraft treten sollte, sobald das Guthaben vollständig aufgebraucht ist.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband sah darin eine unangemessene Benachteiligung von Verbraucher:innen. Dies bestätigte der BGH nun. Die Klausel weiche von den gesetzlichen Kündigungsvorschriften ab. Sie könne dazu führen, dass eine Kündigung je nach Fall erst rund 39 Monate nach ihrer Erklärung wirksam würde. Es gäbe für Verbraucher:innen auch keine Option, die Mitgliedschaft zu pausieren.
Was bedeutet das BGH-Urteil gegen Netflix für Verbraucher:innen?
Nach Ansicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands wird eine Kündigung der Netflixmitgliedschaft auch dann wirksam, wenn noch Guthaben auf dem Nutzerkonto ist. Dieses Guthaben darf bei einer Kündigung auch nicht verfallen.
Was ist der juristische Hintergrund des Verfahrens gegen Netflix?
Das Kammergericht Berlin wies die Klage in erster Instanz noch als unbegründet zurück (Urteil vom 03.07.2025, 23 UKI 3/24). Das Gericht sah die Klausel als wirksam an.
Es stufte den Streamingvertrag als Gebrauchsüberlassung ein und kam zu dem Ergebnis, dass die einschränkende gesetzliche Regelung über eine maximale Vertragslaufzeit von 24 Monaten nicht zur Anwendung kommt, und zwar auch dann nicht, wenn das Guthaben zum Kündigungszeitpunkt noch derart hoch war, dass sein Verbrauch zu einer Laufzeit von mehr als 24 Monaten führte.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. April 2026, Az. III ZR 152/25
PM Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.